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§ 30 MilchQuotV – Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe

(1) Der Inhaber einer Quote kann 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und der Übernehmer vor und der Übernehmer während der Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Überlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens 1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des Überlassenden geringer ist. § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote dem in Absatz 1 Satz 2 …

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