§ 32 MilchQuotV – Einziehung nicht genutzter Quoten
(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben. Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote 1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat, 2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder 3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.
(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen …
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