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§ 9 MindZV 2016 – Reduzierung der Mindestzuführung

(1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden 1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands, 2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder 3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:

| | | --- | | aKE – Rz – Sv + RE + üE. |

Dabei sind: aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 2 und 6, Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen, Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche …