§ 14 Min/TafelWV – Kennzeichnung
(1) Bezeichnung des Lebensmittels ist 1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser", 2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
(3) (weggefallen)