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§ 21 MitbestGWO 1 2002 – Abstimmungsniederschrift

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. das Abstimmungsergebnis; 7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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