Rechtsbibliothek

§ 1 MKSeuchV 2005 – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und - aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder - bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können, c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben - aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus …