§ 10 MKSeuchV 2005 – Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und 3. sichergestellt ist, dass a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird, b) die Tiere - aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und, - bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte …