§ 17 MKSeuchV 2005 – Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch a) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist. 3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend. 4. Rohmilch, die von geimpften Tieren …
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