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§ 7 MKSeuchV 2005 – Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb

(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten, 2. die unschädliche Beseitigung von a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung, 3. die Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und 4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

an.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des …

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