§ 25 MntDBwVVDV – Rahmenlehrplan
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und 2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).