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§ 32 MntDBwVVDV – Klausuren und Leistungstests

(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren: 1. zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und 2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren: 1. fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und 2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.

(4) Leistungstests können sein: 1. schriftliche Ausarbeitungen, 2. Referate, 3. schriftliche Tests, 4. mündliche Tests und 5. praktische Tests.

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