§ 41 MntDBwVVDV – Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt: 1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung, 2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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