§ 6 MOG – Vergünstigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von 1. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei a) Ausfuhrerstattungen, b) Produktionserstattungen, c) Übergangsbeihilfen, d) Denaturierungsbeihilfen, e) Nichtvermarktungsbeihilfen, f) Beihilfen an Erzeuger oder Käufer, g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen, h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, j) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten, k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, l) Beihilfen für private Lagerhaltung, m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, n) Beihilfen für die Herstellung von …