§ 21 MontanMitbestGErgGWO 2005 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. das Abstimmungsergebnis; 7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.