Rechtsbibliothek

§ 5 MPDG – Aufbewahrung von Unterlagen im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Hersteller und Bevollmächtigte, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, stellen sicher, dass, auch wenn sie ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder ihre Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen beendet wird, der zuständigen Behörde die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Unterlagen innerhalb der dort bestimmten Zeiträume zur Verfügung stehen: 1. Anhang IX Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2017/745, 2. Anhang X Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2017/745, 3. Anhang XI Teil A Abschnitt 9 und 10.5 der Verordnung (EU) 2017/745, 4. Anhang XI Teil B Abschnitt 17 und 18.4 der Verordnung (EU) 2017/745, 5. Anhang XIII Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2017/745, 6. Anhang IX Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2017/746, 7. Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/746, 8. Anhang XI Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/746.

(2) Sponsoren und rechtliche Vertreter eines Sponsors nach Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, stellen sicher, dass die in Anhang XV Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/745 und Anhang XIV …