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§ 10 MPhG

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

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