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§ 10 MPVerfV – Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die anberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen folgende Aufgaben zu: 1. die Abnahme und abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für a) Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten (§ 17), b) Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sonstige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie c) Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I sowie Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1); 2. die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für schriftliche Prüfungen (§ 20).

Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprüfungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen für einen Prüfungstermin bilden.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bildung der Prüfungskommissionen darauf zu achten, dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommission so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der …