§ 14 MPVerfV – Einladung zur Prüfung
Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission, 2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung, 3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel, 4. Hinweis auf § 7.