§ 15 MPVerfV – Prüfungsaufgaben
(1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maßgabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen 1. über die Anforderungen an die Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten, 2. über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schriftliche Prüfungsleistungen und 3. über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungsprüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maßstäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewichtung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleistung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Gewichtung nach Ermessen festzulegen.
(2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den einheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 …