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§ 17 MPVerfV – Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung

(1) Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbedarfe vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungsausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den Prüfling zur erneuten Vorlage auf.

(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prüfungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichtsniederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

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