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§ 18 MPVerfV – Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung

(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommission als Einzelgespräch ab.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abgenommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungskommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Gruppengespräch zuweist.

(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.