§ 19 MPVerfV – Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab. Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2 dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. Bei einer Stationenprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Bewertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.
(3) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 festgelegte abschließende Bewertung …