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§ 2 MPVerfV – Zuständiger Meisterprüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling 1. seinen ersten Wohnsitz hat, 2. in einem Arbeitsverhältnis steht, 3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder 4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.