§ 21 MPVerfV – Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine abschließende Bewertung verständigen und 1. weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, 2. weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission unter Moderation des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung zu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses das arithmetische …