§ 22 MPVerfV – Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
(1) Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der abschließenden Bewertungen der Prüfungskommissionen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungsleistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den jeweiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen …