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§ 4 MPVerfV – Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken 1. Arbeitgeber des Prüflings, 2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings, 3. Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen …