§ 22 MTBG – Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
Die Schule 1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen, 2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung, 3. erstellt ein schulinternes Curriculum, 4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und 5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
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