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§ 36 MtDBwVVDV – Leistungsnachweise in den Lehrgängen

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung hat jede Anwärterin und jeder Anwärter folgende Leistungsnachweise zu absolvieren: 1. im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ zwei Klausuren aus den dort vermittelten Inhalten, 2. im Lehrgang „Datenverarbeitung“ einen theoretischen und einen praktischen Leistungstest, 3. im Abschlusslehrgang je eine Klausur in den drei Lehrgebieten des Abschlusslehrgangs sowie 4. im Einführungs- und im Abschlusslehrgang mindestens je einen Leistungstest.

(2) Leistungstests können sein: 1. theoretische Tests in Form von a) schriftlichen Tests und b) mündlichen Tests sowie 2. praktische Tests.

Soweit Absatz 1 keine entsprechenden Festlegungen trifft, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest, welche Leistungstests eingesetzt werden.

(3) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

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