Rechtsbibliothek

§ 5 MtDBwVVDV – Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1. einer fachtheoretischen Ausbildung und 2. einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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