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§ 38 MtDFmEloAufklVDV – Allgemeines

(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.

(2) Leistungstests können sein: 1. schriftliche Ausarbeitungen, 2. Referate, 3. schriftliche Tests, 4. mündliche Tests und 5. praktische Tests.

(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.

(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.