§ 39 MtDFmEloAufklVDV – Leistungsnachweise in den Lehrgängen
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen: 1. in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils a) eine Klausur und b) ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest, 2. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ a) drei schriftliche Leistungstests sowie b) zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können, 3. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ a) drei schriftliche Leistungstests und b) zwei praktische Leistungstests, 4. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“ a) einen schriftlichen Leistungstest und b) zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet, 5. im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf …