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§ 11 MZG – Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind: 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, 2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder, 3. Wohnanschrift, 4. Lage der Wohnung im Gebäude, 5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin, 6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder, 7. Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind: 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft, 2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, 3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, 4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson, 5. Kontaktdaten der Ansprechperson, 6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird, 7. Anschrift des Gebäudes, 8. Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

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