§ 8 MZG – Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation: a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche, c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt, e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder, 2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung: a) für alle Personen: - aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren, - bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, - cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden, - dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, - ee) Arbeitsplatzwechsel oder …
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