Anlage 1 NachwV 2007 – Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Diese Anlage enthält Formblätter \*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind. Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist. Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden: 1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), - Verantwortliche Erklärung (VE), - Deklarationsanalyse (DA), - Annahmeerklärung (AE), - Behördenbestätigung (BB), 2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), - …
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