§ 22 NeuGlV – Ausstattung des Abstimmungsvorstands
Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung 1. das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind, 3. amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl, 4. Vordruck der Abstimmungsniederschrift, 5. Vordruck der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen, 7. Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr, 8. Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie 9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.
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