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§ 28 NeuGlV – Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage abgegeben worden ist, 2. einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen übergebenen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten …

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