§ 40 NeuGlV – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest 1. die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Stimmberechtigten, 3. die Zahl der Abstimmenden, 4. die Zahl der gültigen Stimmen, 5. die Zahl der ungültigen Stimmen, 6. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie …