§ 11 NotAktVV – Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben 1. der Familienname, 2. der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und 3. die Amtsbezeichnung.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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