§ 30 NotAktVV – Persönliche Bestätigung
(1) Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den Notar persönlich bestätigt werden. Der Inhalt der Änderung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, 2. die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere Einnahme oder Ausgabe und 3. Änderungen und Zusätze, bei denen aus dem Verwahrungsverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist, a) durch wen sie erfolgt sind, b) wann sie erfolgt sind und c) welchen Inhalt sie haben.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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