§ 31 NotAktVV – Urkundensammlung
(1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren 1. bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen a) eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und b) ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, 2. bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift, 3. bei elektronischen Niederschriften ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, 4. bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt, b) eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat, c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift, 5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt, b) ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat, c) in den übrigen …