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Anlage 1 NotSan-APrV – (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4289 - 4292)

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

| | | | Stunden | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten | 360 | | | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | | | | | a) | auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Notfallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituationen zu erkennen und adäquat zu handeln, | | | | b) | eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Berücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben, | | | | c) | die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen, | | | | d) | unter Beachtung der Lage vor …

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