Anlage 3 NotSan-APrV – (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4294 - 4295; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:
| | | | Stunden | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Pflegeabteilung | 80 | | | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | | | | | a) | bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, | | | | b) | bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. | | | 2. | Interdisziplinäre Notfallaufnahme | 120 | | | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | | | | | a) | Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, | | | | b) | diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, | | | | c) | Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, | | | | d) | bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. | | | | Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. | | | | 3. | Anästhesie- und …
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