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§ 8 NotSanG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist, 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. im Fall einer Ausbildung a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1) - aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder - bb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.

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