§ 1 ÖDAPrV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes: 1. Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung, 2. Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement, 3. Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, 4. Geomatiker und Geomatikerin sowie 5. Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.
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