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§ 12 ÖDAPrV – Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht: a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und b) den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss, 2. in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht, a) für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss, und b) für Teil 2: - aa) entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und - bb) den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich …

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