§ 13 ÖDAPrV – Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben: 1. die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie 2. die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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