§ 18 ÖDAPrV – Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem
(1) Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.
(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn 1. die zuständige Stelle die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung stellt, 2. sichergestellt ist, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik a) die Daten, die Prüflinge und die Prüfenden eingegeben haben, stets eindeutig und dauerhaft zugeordnet werden können und b) die Daten, die vom jeweiligen Prüfling und den jeweiligen Prüfenden abschließend übermittelt worden sind, nicht verändert werden können, 3. den Prüflingen und den Prüfenden ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen, und 4. während der Bearbeitungszeit eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige …
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