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§ 23 ÖDAPrV – Ausweispflicht und Belehrung

(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.

(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person 1. zu informieren a) über den Prüfungsablauf, b) über die Bearbeitungszeit, c) über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und 2. zu belehren über die Folgen a) einer Täuschungshandlung, b) eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften, c) von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und d) von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.

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