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§ 27 ÖDAPrV – Rücktritt von der Abschlussprüfung

(1) Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.

(3) Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling 1. vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und 2. vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.

Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

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