§ 29 ÖDAPrV – Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung
(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.
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